Bestellerprinzip beim Verkauf oder Kauf von Immobilien

von Nico Poewe (Kommentare: 0)

Wie sieht die Maklerprovision aktuell aus?

Wer die Maklerkosten bei Kauf oder Verkauf von Immobilien in Deutschland zahlt, ist derzeit in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Geregelt ist nur, dass derjenige, der eine Provision verspricht, diese im Erfolgsfall auch zahlen muss. Dies können Verkäufer oder Käufer oder beide gemeinsam sein. Die Gesamtprovision von sechs Prozent wird in 75 Prozent der Regionen zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. In einigen Regionen ist es üblich, dass nur der Käufer etwas zahlt. Dies wurde von der Politik als ungerecht empfunden, so dass die Doppeltätigkeit, so wie sie überwiegend ausgeübt wird, als Leitbild gesetzlich geregelt werden soll, mithin der Makler für Verkäufer und Käufer gleichfalls tätig ist und beide sich die Provision teilen, was fair ist. 

Wie sieht die künftige Provisionsregelung aus?

Künftig gilt der Grundsatz, dass derjenige, der dem Makler als zweites einen Auftrag erteilt nicht mehr zahlen soll als der Erstauftraggeber. Bei dem Zweitauftraggeber handelt es sich meistens um den Käufer. Dieser soll in Zukunft nicht mehr alleine die Provision zahlen, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst den Auftrag erhält. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Immobilienmakler ist gezwungen mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll. Gelingt es dem Makler nicht, eine Provision mit dem Verkäufer zu verhandeln, kann er auch vom Käufer nichts verlangen. Damit müssen insbesondere die Immobilienmakler umdenken und ihr Geschäftsmodell ändern, die für den Verkäufer bisher kostenlos gearbeitet haben.

Die Teilung der Provision soll künftig zwei Auftragsarten mit sich bringen. Die erste betrifft den Fall, in dem Verkäufer und Käufer beide einen Maklervertrag schließen. Diese Konstellation dürfte die häufigste sein, in der also zunächst zwischen Immobilienmakler und Verkäufer ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen, z.B. mit einer Provision in Höhe von 3 Prozent zzgl. Umsatzsteuer. Der Immobilienmakler bietet das Objekt anschließend öffentlich an, worauf sich ein Interessent meldet. Mit diesem schließt der Immobilienmakler ebenfalls einen Maklervertrag, also auch mit dem Interessenten begründet er ein Treueverhältnis. Die vereinbarte Provision beträgt ebenfalls 3 Prozent. Findet der Immobilienmakler einen Interessenten, der nur 2 Prozent zahlen möchte, würde sich ein Nachlass auch zugunsten des Verkäufers auswirken, sofern der Immobilienmakler mit dem Käufer eine entsprechende Provisionsvereinbarung trifft. Es soll also der Grundsatz gelten: Schließen Verkäufer und Käufer einen Maklervertrag, sollen beide im Erfolgsfall dasselbe zahlen. Nachlässe wirken zugunsten des jeweils anderen. Der Immobilienmakler oder der Zweitauftraggeber müssen nach dem Regierungsentwurf nicht beweisen, dass der Zweitauftraggeber auch tatsächlich gezahlt hat.

 

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