Wird das Rauchen auf dem Balkon bald ganz verboten?
von Nico Poewe (Kommentare: 0)
Lange bewegte die Frage, ob die Nachbarn nebenan am Balkon ungestört rauchen dürfen, viele Mieter. Kaum etwas erregte die Gemüter in den letzten Monaten mehr, das merkte man auch bei der Besichtigung von Immobilien in Karlsruhe. Dürfen wir am Balkon rauchen? Diese Frage mussten viele Immobilienmakler beantworten, wenn sie Interessenten eine Wohnung in Karlsruhe zeigten. Generell galt die Freiheit der Lebensführung und gilt eigentlich noch immer, aber beim Rauchen auf dem eigenen Balkon hat der Bundesgerichtshof zugunsten jener Mieter entschieden, die für ihre Gesundheit und rauchfreie Zeiten gekämpft hatten. Bei einem Nachbarschaftsstreit, wie er auch in einer Wohnung in Karlsruhe Tag für Tag Alltag ist, entschied der BGH dahingehend, dass Mieter zwar rauchen dürfen auf dem Balkon, aber nur dann, wenn seine Nachbarn davon nicht erheblich gestört werden. Das bedeutet, dass ein Mieter einer Wohnung in Karlsruhe nur zu Zeiten rauchen darf, die nicht das Wohlbefinden seiner Nachbarn beeinträchtigen.
Rauchen am Balkon: Notwendiges Übel oder Belästigung?
Die Entscheidung des BGH betrifft auch Immobilien in Karlsruhe, denn es gilt abzuklären, wie groß die Beeinträchtigung durch das Rauchen tatsächlich ist und ob sie ausreicht, um ein Rauchverbot in betroffenen Immobilien in Karlsruhe auszusprechen. Generell erhitzt dieses Urteil die Gemüter auf beiden Seiten und macht es auch für Immobilienmakler, die eine Wohnung in Karlsruhe zur Besichtigung anbieten, nicht einfach. Die Frage, ob und wann geraucht werden darf, sorgt für Aufruhr. Die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann meinte, man könne eine Beeinträchtigung nicht gleich einer Störung gleichsetzen. Der Richter der unteren Instanz hätte sich offenbar auch nicht die Mühe gemacht, die Wohnung des Klägers zu besuchen, um sich vor Ort über die tatsächliche Geruchsbelästigung zu informieren. Die Karlsruher Richter weisen auf einen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch hin, der neben dem Tabakrauch auch Lärm, Ruß und Gerüche umfasst. Generell sei das Rauchen ein normaler Gebrauch einer Wohnung, allerdings nur unter der Auflage, dass die Nachbarn nicht belästigt werden oder sich gestört fühlen durch den Rauch.
Was geht vor? Gesundheit oder persönliche Freiheit?
Bei Immobilien in Karlsruhe ist die Nutzung zur Umsetzung von individuellen Lebensbedürfnissen durchaus zulässig, aber es ist eine gegenseitige Rücksichtnahme notwendig. Rauchfreie Zeiten und Zeiten, in denen rauchende Mieter am Balkon ungestört rauchen dürfen, sind möglich und hängen von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Falls ab. Eine ähnliche Klage an das Landgericht in Potsdam wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, da unklar war, ob der Rauch an sich störend oder tatsächlich gesundheitsgefährdend sei. Hier entschied die Vorinstanz, das Rauchverbot wäre mit der geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar. Streitpunkt ist, wie viele Zigaretten geraucht werden. Da die Balkone in dem Mehrfamilienhaus im brandenburgischen Premnitz übereinander liegen, ist es für beide Seiten nicht einfach. Auch bei einer Wohnung in Karlsruhe trägt die Bauweise zu Unstimmigkeiten zwischen den Mietern bei. Das Landgericht Potsdam wies die Berufung der Kläger zurück. Der BGH entscheidet am 18. Februar über einen weiteren Fall. Der Düsseldorfer Rentner Friedhelm Adolfs belästigte Nachbarn mit dem Rauch und leerte die Aschenbecher nicht. 2013 bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf eine fristlose Mietvertragskündigung, die das Landgericht im Juni 2014 als rechtmäßig bestätigte. Des Alters wegen wurde Adolfs eine Frist bis Dezember 2014 gewährt. Ob der Rentner nun tatsächlich die Wohnung geräumt hat, ist nicht bestätigt. Adolfs gab sich optimistisch. 2006 entschied der BGH, dass das Rauchen ein vertragsgemäßer Gebrauch wäre und mit dem Grundrecht auf freie persönliche Entfaltung kollidiere. Mit der Begründung, der Balkon zähle zur Wohnung, entschieden auch die Amtsgerichte in Bonn und Wennigsen zugunsten von Rauchern. Das Amtsgericht München plädierte auf die Vermeidung einer permanenten Geruchsbelästigung. Sowohl das Amtsgericht Lübeck als auch das Hamburger Landgericht rechtfertigten eine Mietpreiskürzung in Höhe von fünf Prozent, das Landgericht Berlin sogar 10 Prozent.
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