Für den Verkauf Ihres Grundstücks ist ein Kaufvertrag erforderlich. Laut dem Gesetz ist eine notarielle Beurkundung notwendig, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Rechten übertragen werden soll. Schließen Sie einen Kaufvertrag mit dem Käufer im Vorfeld ohne eine notarielle Beurkundung, ist der Kaufvertrag trotzdem gültig. Sie müssen nur dafür Sorge tragen, das im Nachgang eine notarielle Beurkundung vollzogen wird und das Eigentum gemäß dem Gesetz übertragen werden kann.
Dem deutschen Recht zu Grunde gelegt ist das sogenannte Abstraktionsprinzip. Demnach sind das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zwei unterschiedliche Handlungen. Für Sie heißt dass, dass für den Eigentumswechsel der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) nicht ausschließlich genügt, sondern Sie müssen dazu eine Übertragung des Eigentums (Verfügungsgeschäft) durch einen Notar veranlassen.
Maßgebend hierfür ist, das beide Beteiligten Sie als Verkäufer und die Käuferseite nach dem Gesetz eine Einigung zur Eigentumsübertragung (Auflassung) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch getroffen haben. Wichtig für Sie ist in diesem Zusammenhang, dass die Auflassung vor einem Notariat vollzogen werden muss. Darauf folgt die Eigentumsumschreibung beim dafür zuständigen Grundbuchamt.